ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der NEUHOFER Holz-Import-Export GesmbH
Stand: 26.07.2024
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren: „AGB“) der NEUHOFER Holz-Import-Export GesmbH, Wimsbacherstraße 20, 4651 Stadl-Paura, FN 106470z (im Weiteren: „AN“) gelten für alle Verträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (im Weiteren: „AG“) mit der AN abschließt. Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Vertragspartner, auch wenn darauf künftig nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Sofern der AG Unternehmer ist und über eigene AGB verfügt, werden diese nicht Vertragsinhalt. Die Ausführung eines Auftrages gilt nicht als Anerkennung abweichender Bestimmungen und werden von den AGB der AN abweichende oder ergänzende Regelungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von der AN ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote der AN sind nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An von ihr gelegte verbindliche Angebote ist die AN gegenüber dem AG – in Ermangelung einer anderslautenden ausdrücklichen Vereinbarung – für die Dauer von 14 Tagen gebunden. Diese Bindung ist dann ausgeschlossen, wenn eine Auftragserfüllung der AN zwischenzeitlich unmöglich oder untunlich geworden ist.
2.2. Der AG ist an sein Angebot so lange gebunden, bis dieses von der AN angenommen oder abgelehnt wird, es sei denn, dass eine anderweitige Regelung in schriftlicher Form getroffen worden ist.
2.3. Der AG stimmt mit Abgabe des Angebotes bzw. der Annahme eines Angebotes der AN zu, dass die sich aus dem abgeschlossenen Vertrag ergebenden Daten von der Auftragnehmerin auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert werden, wobei auf die angeschlossene Datenschutzerklärung der AN verwiesen wird.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preisangaben der AN sind in Euro ohne gesetzliche Umsatzsteuer zu verstehen. Allfällig anfallende Gebühren sind vom AG zu bezahlen.
3.2. Der Kaufpreis ist bei Fälligkeit in Euro auf das dem AG bekanntgegebene Bankkonto zu entrichten, ohne dass der AG, mangels einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung, berechtigt wäre, Skonto abzuziehen.
3.3. Der vom AG zu leistende Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung abzugsfrei zu bezahlen, wobei eine Rechnungslegung ab Vertragsschluss zulässig ist. Die Bereitstellung der Ware bzw. eine allfällig vereinbarte Lieferung der Ware erfolgt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung.
3.4. Von der AN bekanntgegebene Preise verstehen sich mangels einer anderslautenden schriftlichen Angabe ohne Anlieferung der Ware zum AG, sohin „ex work“ (Incoterms 2020 EXW).
3.5. Der AN behält sich Preiskorrekturen vor. Bei unrichtigen Preisangaben durch die AN hat diese den AG darüber nach Kenntnis zeitnah zu informieren. Der AG hat sodann die Wahl, ob er der Vertrag zum korrigierten Preis abgewickelt werden soll oder der Vertrag rückabgewickelt werden soll.
3.6. Bei – auch wenn nur unwesentlich – abgeänderten Materialpreisen bzw. Einkaufspreisen ist die AN zur Weitergabe der anteiligen Preissteigerung an den AG berechtigt und berechtigt dies den AG nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
3.7. Ist der AG Unternehmer, gelten im Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (9,2% Punkte über dem Basiszinssatz) als vereinbart, die von der AN bei Zahlungsverzug ohne das Vorliegen von Verschulden oder einer vorangehenden Mitteilung oder Einmahnung vom AG begehrt werden können.
3.8. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust dann ein, wenn auch nur eine Teilzahlung nicht fristgerecht oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Etwaige gewährte Rabatte oder sonstige Abzüge gelten im Falle des Terminsverlustes als nicht mehr vereinbart. Bei Terminsverlust steht der AN das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag zurück und in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten, insbesondere Kosten der Betreibung der Forderung, abgedeckt ist. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG werden offene Zahlungen sofort zur Zahlung fällig, ebenso im Falle der Nichteröffnung eines Insolvenzfahrens mangels Kostendeckung.
3.9. Zahlungen des AG werden zuerst zur Abdeckung von Nebenkosten, dann der ältesten Hauptforderung angerechnet.
3.10. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des AG, welcher Art auch immer, mit den Ansprüchen der AN aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung gerichtlich festgestellt worden ist.
4. Bereitstellungs- und Lieferbedingungen
4.1. Als Erfüllungsort gilt in Ermangelung einer ausdrücklich anderslautenden schriftlichen Vereinbarung in jedem Fall der Sitz der AN. Sollte ein anderer Erfüllungsort vereinbart werden, trägt der AG die Kosten und das Risiko des Untergangs der Ware (Transportrisiko).
4.2. Der AG ist verpflichtet, die von der AN zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen umgehend abzunehmen. Dies auch dann, wenn die Ware zu einem vom vereinbarten Liefertermin abweichenden Zeitpunkt bereitgestellt wird und der AG darüber in Kenntnis gesetzt worden ist.
4.3. Ist der Auslieferungsort vom Sitz der AN verschieden bzw. übernimmt die AN den Transport der Ware, dann gilt die Ware durch den AG jedenfalls als übernommen, wenn zur vereinbarten Lieferzeit keine Ansprechperson des AG anzutreffen war, um die Ware entgegenzunehmen. Der AG hat in diesem Fall für einen geeigneten Lieferort zu sorgen, an dem ein gefahrloses Entladen möglich ist. Für etwaige Schäden aufgrund mangelhafter Beschaffenheit haftet der AG ebenso wie für etwaige Steh- und Wartezeiten. Durch das ordnungsgemäße Abladen der Ware am bedungenen Lieferort geht dieselbe in die Gewahrsame des AG über und gilt sohin als durch den AG übernommen.
4.4. Die Bereitstellungs- und Lieferungstermine, die von der AN bekannt gegeben werden, verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den AG. Der AG hat jedenfalls eine geringfügige oder von der AN nicht zu verantwortende Bereitstellungs- oder Lieferverzögerungen zu akzeptieren, ohne dass ihm deshalb ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.
4.5. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den AG wegen Bereitstellungs- oder Lieferverzuges ist nur unter Setzung einer angemessenen, mindestens 4-wöchigen Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Ein etwaiges Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteils, bei dem ein Verzug vorliegt.
4.6. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer eines Annahmeverzuges durch den AG nur nach Möglichkeit und nicht länger als 14 Tage auf Gefahr und Kosten des AG von der AN gelagert, wofür der AG eine angemessene, von der AN zu bestimmende Lagergebühr zu entrichten hat. Gleichzeitig ist die AN berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten und sind allfällige eingetretener entgangener Gewinn durch den Deckungsverkauf oder Aufwendungen durch die AG zu tragen bzw. durch sie zu ersetzen.
4.7. Allfällige unwesentliche erkennbare Mängel der Ware bei Anlieferung oder Abnahme berechtigen den AG nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware.
4.8. Ein Umtausch der Ware ist ausgeschlossen.
4.9. Eine handelsübliche, geringfügige Mengenabweichung von bis zu ±10 Prozent ist zulässig.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Bei Vertragsabschlüssen bleibt die bestellte Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der AN.
5.2. Werden Waren vom AG weiterveräußert, so verpflichtet er sich die künftigen (Kaufpreis-)Forderungen sicherungsweise an die AN abzutreten. Über diese Zession hat der AG seine Abnehmer zu verständigen und er ist verpflichtet die Forderungsabtretung in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken. Falls der AG mit seiner Kaufpreiszahlung gegenüber der AN in Verzug kommt, ist diese berechtigt, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen einzuziehen.
6. Gewährleistung
6.1. Die Gewährleistungspflicht der AN richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wobei diese auf 6 Monate ab Abnahme beschränkt wird. Bei Verträgen teilweise über Altholz beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich 3 Monate. Die Gewährleistung beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen AN und AG.
6.2. Bei sonstiger Leistungsfreiheit der AN ist der AG zur unverzüglichen, spätestens innerhalb von 8 Tagen durchzuführenden Prüfung der gelieferten Ware und zur unverzüglichen schriftlichen Bekanntgabe von allfälligen Mängeln an die AN verpflichtet. Der AG hat die Tauglichkeit der gelieferten Ware für seine Zwecke innerhalb dieser Frist zu prüfen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom AG nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Mängel, die erst nach der Übergabe aufgetreten sind, sind vom AG unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen.
6.3. Die AN ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
6.4. Bei unsachgemäßer Lagerung, deren Nichtvorliegen der AG unter Beweis zu stellen hat, sind jegliche Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüche des AG ausgeschlossen. Ebenso erlöschen jegliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des AG bei Veränderung, Verarbeitung oder unsachgemäßer Behandlung der Ware.
6.5. Farbänderungen, Risse, Äste/Astlöcher und Holzschädlinge in der Ware stellen keinen Mangel dar. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Holzschädlinge nicht ausgeschlossen werden können. Der AG ist in Kenntnis darüber, dass Holz von der AN grundsätzlich nicht chemisch behandelt wird.
7. Haftungsbestimmungen
7.1. Die AN haftet nur im Falle des Vorliegens von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden nicht für leichte Fahrlässigkeit. Ebenso haftet die AN nicht für entgangenen Gewinn. Die Regressmöglichkeit gem. § 12 PHG kann der AG nur dann geltend machen, wenn er beweist, dass der Fehler in der Sphäre der AN verursacht wurde.
7.2. Allfällige Schadenersatzansprüche des AG gegenüber der AN verjähren in jedem Fall innerhalb eines Jahres ab Übernahme der Ware durch den AG.
7.3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die AN dem AG nicht.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Der AG ist verpflichtet eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich der AN schriftlich mitzuteilen.
8.2. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung von österreichischem Recht unter Ausschluss des IPRG, sofern dieser Vereinbarung nicht zwingendes Recht entgegensteht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3. Bei Streitigkeiten aus Verträgen mit Kunden, die Unternehmer sind (B2B), wird als Gerichtsstand das örtlich und sachlich zuständige Gericht am Sitz der Auftragnehmerin vereinbart.
8.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, sofern nicht schriftlich ein Abgehen von der Schriftform vereinbart wird.
8.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der ungültigen Bestimmung in ihrer Intention am nächsten kommt.