ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der NEUHOFER Holz-Import-Export GesmbH
Stand: 09.03.2022
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren: „AGB“) der
NEUHOFER Holz-Import-Export GesmbH, Wimsbacherstraße 20, 4651 Stadl-Paura,
FN 106470z (im Weiteren: „AN“) gelten für alle Verträge, die ein Verbraucher oder
Unternehmer (im Weiteren: „AG“) mit der AN abschließt. Diese AGB sind ver-
bindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem
Vertragspartner, auch wenn darauf künftig nicht ausdrücklich Bezug genommen
wird.
1.2. Sofern der AG Unternehmer ist und über eigene AGB verfügt, werden diese
nicht Vertragsinhalt. Die Ausführung eines Auftrages gilt nicht als Anerkennung
abweichender Bestimmungen und werden von den AGB der AN abweichende oder
ergänzende Regelungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von der AN
ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote der AN sind nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden. An von ihr gelegte verbindliche Angebote ist die AN
gegenüber dem AG – in Ermangelung einer anderslautenden ausdrücklichen Ver-
einbarung – für die Dauer von 14 Tagen gebunden. Diese Bindung ist dann aus-
geschlossen, wenn eine Auftragserfüllung der AN zwischenzeitlich unmöglich oder
untunlich geworden ist.
2.2. Der AG ist an sein Angebot so lange gebunden, bis dieses von der AN an-
genommen oder abgelehnt wird, es sei denn, dass eine anderweitige Regelung in
schriftlicher Form getroffen worden ist
2.3. Der AG stimmt mit Abgabe des Angebotes bzw. der Annahme eines Ange-
botes der AN zu, dass die sich aus dem abgeschlossenen Vertrag ergebenden
Daten von der Auftragnehmerin auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) gespeichert werden, wobei auf die angeschlossene Datenschutzerklärung
der AN verwiesen wird.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preisangaben der AN sind in Euro ohne gesetzliche Umsatzsteuer zu
verstehen. Allfällig anfallende Gebühren sind vom AG zu bezahlen.
3.2. Der Kaufpreis ist bei Fälligkeit in Euro auf das dem AG bekanntgegebene
Bankkonto zu entrichten, ohne dass der AG, mangels einer anders lautenden
schriftlichen Vereinbarung, berechtigt wäre, Skonto abzuziehen.
3.3. Der vom AG zu leistende Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Rech-
nungslegung abzugsfrei zu bezahlen, wobei eine Rechnungslegung ab Vertrags-
schluss zulässig ist. Die Bereitstellung der Ware bzw. eine allfällig vereinbarte
Lieferung der Ware erfolgt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung.
3.4. Von der AN bekanntgegebene Preise verstehen sich mangels einer anders-
lautenden schriftlichen Angabe ohne Anlieferung der Ware zum AG, sohin „ex work“
(Incoterms 2020 EXW).
3.5. Der AN behält sich Preiskorrekturen vor. Bei unrichtigen Preisangaben durch
die AN hat diese den AG darüber nach Kenntnis zeitnah zu informieren. Der AG hat
sodann die Wahl, ob er der Vertrag zum korrigierten Preis abgewickelt werden soll
oder der Vertrag rückabgewickelt werden soll.
3.6. Bei – auch wenn nur unwesentlich – abgeänderten Materialpreisen bzw.
Einkaufspreisen ist die AN zur Weitergabe der anteiligen Preissteigerung an den AG
berechtigt und berechtigt dies den AG nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
3.7. Ist der AG Unternehmer, gelten im Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen
gemäß § 456 UGB (9,2% Punkte über dem Basiszinssatz) als vereinbart, die von
der AN bei Zahlungsverzug ohne das Vorliegen von Verschulden oder einer vo-
rangehenden Mitteilung oder Einmahnung vom AG begehrt werden können.
3.8. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Im Falle der Ver-
einbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust dann ein, wenn auch nur eine
Teilzahlung nicht fristgerecht oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des
Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zah-
lung fällig. Etwaige gewährte Rabatte oder sonstige Abzüge gelten im Falle des
Terminsverlustes als nicht mehr vereinbart. Bei Terminsverlust steht der AN das
Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom
Kaufvertrag zurück und in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung
vollständig samt Nebenkosten, insbesondere Kosten der Betreibung der Forderung,
abgedeckt ist. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen des AG werden offene Zahlungen sofort zur Zahlung fällig, ebenso im Falle
der Nichteröffnung eines Insolvenzfahrens mangels Kostendeckung.
3.9. Zahlungen des AG werden zuerst zur Abdeckung von Nebenkosten, dann der
ältesten Hauptforderung angerechnet.
3.10. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des AG, welcher Art auch immer,
mit den Ansprüchen der AN aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen, es sei denn,
dass die Gegenforderung gerichtlich festgestellt worden ist.
4. Bereitstellungs- und Lieferbedingungen
4.1. Als Erfüllungsort gilt in Ermangelung einer ausdrücklich anderslautenden
schriftlichen Vereinbarung in jedem Fall der Sitz der AN. Sollte ein anderer Erfül-
lungsort vereinbart werden, trägt der AG die Kosten und das Risiko des Untergangs
der Ware (Transportrisiko).
4.2. Der AG ist verpflichtet, die von der AN zur Verfügung gestellten Lieferungen
und Leistungen umgehend abzunehmen. Dies auch dann, wenn die Ware zu einem
vom vereinbarten Liefertermin abweichenden Zeitpunkt bereitgestellt wird und der
AG darüber in Kenntnis gesetzt worden ist.
4.3. Ist der Auslieferungsort vom Sitz der AN verschieden bzw. übernimmt die AN
den Transport der Ware, dann gilt die Ware durch den AG jedenfalls als über-
nommen, wenn zur vereinbarten Lieferzeit keine Ansprechperson des AG anzu-
treffen war, um die Ware entgegenzunehmen. Der AG hat in diesem Fall für einen
geeigneten Lieferort zu sorgen, an dem ein gefahrloses Entladen möglich ist. Für
etwaige Schäden aufgrund mangelhafter Beschaffenheit haftet der AG ebenso wie
für etwaige Steh- und Wartezeiten. Durch das ordnungsgemäße Abladen der Ware
am bedungenen Lieferort geht dieselbe in die Gewahrsame des AG über und gilt
sohin als durch den AG übernommen.
4.4. Die Bereitstellungs- und Lieferungstermine, die von der AN bekannt gegeben
werden, verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und
Übergabe an den AG. Der AG hat jedenfalls eine geringfügige oder von der AN nicht
zu verantwortende Bereitstellungs- oder Lieferverzögerungen zu akzeptieren, ohne
dass ihm deshalb ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.
4.5. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den AG wegen Bereitstellungs- oder Lie-
ferverzuges ist nur unter Setzung einer angemessenen, mindestens 4-wöchigen
Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu
machen. Ein etwaiges Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder
Leistungsteils, bei dem ein Verzug vorliegt.
4.6. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer eines
Annahmeverzuges durch den AG nur nach Möglichkeit und nicht länger als 14 Tage
auf Gefahr und Kosten des AG von der AN gelagert, wofür der AG eine ange-
messene, von der AN zu bestimmende Lagergebühr zu entrichten hat. Gleichzeitig
ist die AN berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
anderweitig zu verwerten und sind allfällige eingetretener entgangener Gewinn
durch den Deckungsverkauf oder Aufwendungen durch die AG zu tragen bzw.
durch sie zu ersetzen.
4.7. Allfällige unwesentliche erkennbare Mängel der Ware bei Anlieferung oder
Abnahme berechtigen den AG nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware.
4.8. Ein Umtausch der Ware ist ausgeschlossen.
4.9. Eine handelsübliche, geringfügige Mengenabweichung von bis zu ±10 Pro-
zent ist zulässig.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Bei Vertragsabschlüssen bleibt die bestellte Ware bis zur vollständigen
Bezahlung im Eigentum der AG.
5.2. Werden Waren vom AG weiterveräußert, so verpflichtet er sich die künftigen
(Kaufpreis-)Forderungen sicherungsweise an die AN abzutreten. Über diese Zession hat der AG seine Abnehmer zu verständigen und er ist verpflichtet die For-
derungsabtretung in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken. Falls der AG mit
seiner Kaufpreiszahlung gegenüber der AN in Verzug kommt, ist diese berechtigt,
die zur Sicherung abgetretenen Forderungen einzuziehen.
6. Gewährleistung
6.1. Die Gewährleistungspflicht der AN richtet sich nach den geltenden gesetz-
lichen Bestimmungen, wobei diese auf 6 Monate ab Abnahme beschränkt wird. Bei
Verträgen teilweise über Altholz beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich 3
Monate. Die Gewährleistung beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen AN und
AG.
6.2. Bei sonstiger Leistungsfreiheit der AN ist der AG zur unverzüglichen, spä-
testens innerhalb von 8 Tagen durchzuführenden Prüfung der gelieferten Ware und
zur unverzüglichen schriftlichen Bekanntgabe von allfälligen Mängeln an die AN
verpflichtet. Der AG hat die Tauglichkeit der gelieferten Ware für seine Zwecke
innerhalb dieser Frist zu prüfen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom AG nachzu-
weisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Mängel, die erst nach der Übergabe
aufgetreten sind, sind vom AG unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen.
6.3. Die AN ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung
(Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
6.4. Bei unsachgemäßer Lagerung, deren Nichtvorliegen der AG unter Beweis zu
stellen hat, sind jegliche Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüche des AG
ausgeschlossen. Ebenso erlöschen jegliche Gewährleistungs- oder Haftungsan-
sprüche des AG bei Veränderung, Verarbeitung oder unsachgemäßer Behandlung
der Ware.
6.5. Farbänderungen, Risse, Äste/Astlöcher und Holzschädlinge in der Ware
stellen keinen Mangel dar. Der AG ist in Kenntnis darüber, dass Holz von der AN
grundsätzlich nicht chemisch behandelt wird.
7. Haftungsbestimmungen
7.1. Die AN haftet nur im Falle des Vorliegens von Vorsatz oder krass grober
Fahrlässigkeit, bei Personenschäden nicht für leichte Fahrlässigkeit. Ebenso haftet
die AN nicht für entgangenen Gewinn. Die Regressmöglichkeit gem. § 12 PHG kann
der AG nur dann geltend machen, wenn er beweist, dass der Fehler in der Sphäre
der AN verursacht wurde.
7.2. Allfällige Schadenersatzansprüche des AG gegenüber der AN verjähren in
jedem Fall innerhalb eines Jahres ab Übernahme der Ware durch den AG.
7.3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene
Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen
Dritter haftet die AN dem AG nicht.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Der AG ist verpflichtet einer Änderung seiner Anschrift unverzüglich der AN
schriftlich mitzuteilen.
8.2. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung von österreichischem
Recht unter Ausschluss des IPRG, sofern dieser Vereinbarung nicht zwingendes
Recht entgegensteht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich aus-
geschlossen.
8.3. Bei Streitigkeiten aus Verträgen mit Kunden, die Unternehmer sind (B2B),
wird als Gerichtsstand das örtlich und sachlich zuständige Gericht am Sitz der
Auftragnehmerin vereinbart.
8.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, sofern nicht schriftlich ein Ab-
gehen von der Schriftform vereinbart wird.
8.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig
sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die
ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der un-
gültigen Bestimmung in ihrer Intention am nächsten kommt.